Stadt Memmingen:Geschäftsordnung

Behindertenbeirat
der Stadt Memmingen

Geschäftsordnung

I. Aufgaben des Behindertenbeirates:

  1. Der Behindertenbeirat arbeitet zur Förderung der Belange von behinderten Menschen mit den freien und öffentlichen Trägern der Behindertenhilfe sowie mit allen anderen Einrichtungen eng zusammen, die sich mit Planungen und Maßnahmen für Menschen mit Behinderung befassen.
  2. Der Behindertenbeirat kann in allen die behinderten Bürger betreffenden Angelegenheiten, soweit sie in die Zuständigkeit der Stadt Memmingen fallen, Anträge stellen sowie Empfehlungen und Anregungen geben.
  3. Der Stadtrat, seine Ausschüsse oder die zuständigen Dienststellen der Stadtverwaltung behandeln die Anträge, Anregungen oder Empfehlungen des Behindertenbeirates innerhalb angemessener Zeit.
  4. Der Stadtrat, seine Ausschüsse oder die Ämter und Dienststellen der Stadtverwaltung unterrichten den Behindertenbeirat möglichst frühzeitig über alle in seinen Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten, soweit datenschutzrechtliche Belange nicht entgegenstehen.
  5. Als sachverständiges Gremium steht der Behindertenbeirat dem Stadtrat und der Verwaltung der Stadt Memmingen zur Seite.
  6. Die Tätigkeit im Behindertenbeirat ist ehrenamtlich. Eine Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt.
  7. Ansprechpartner ist die/der kommunale Behindertenbeauftragte und Fachstelle für Inklusion der Stadt Memmingen.

II. Zusammensetzung des Behindertenbeirates:

  1. Der bestehende Arbeitskreis für die Belange behinderter und alter Menschen in Memmingen benennt 5 Vertreter, die den Behindertenbeirat bilden. Für jedes Mitglied des Behindertenbeirates ist ein(e) Stellvertreter(in) zu benennen. Die Mitglieder und die Stellvertreter(innen) im Behindertenbeirat müssen Bürger der Stadt Memmingen sein.
  2. Die Fraktionen des Stadtrates können jeweils mit einem Vertreter beratend an den Sitzungen des Behindertenbeirates teilnehmen.
  3. Der Oberbürgermeister bzw. ein von ihm benannter Vertreter kann beratend an den Sitzungen teilnehmen.
  4. Eine Änderung der Zusammensetzung des Behindertenbeirates bedarf der Zustimmung des Stadtrates.
  5. Die stimmberechtigten Mitglieder des Behindertenbeirates wählen aus ihrer Mitte eine(n) Sprecher(in) sowie eine(n) Stellvertreter(in). Diese(r) vertritt den Behindertenbeirat nach außen.
  6. Die Wahl der Sprecherin/des Sprechers findet in der 1. Sitzung des Behindertenbeirates statt. Die 1. Sitzung des Behindertenbeirates wird vom Oberbürgermeister bzw. einem von ihm benannten Vertreter einberufen.
  7. Zur Regelung des Geschäftsganges (Sitzungen, Anträge, Abstimmungen, Niederschriften) gibt sich der Behindertenbeirat im Einvernehmen mit der Stadt eine Geschäftsordnung.
  8. Die Mitglieder des Beirates werden für 3 Jahre benannt, beginnend mit dem 01.01.1991.

III. Geschäftsgang des Behindertenbeirates

  1. Der Behindertenbeirat wird bei Bedarf von dem/der Vorsitzenden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Er ist mit den erschienenen Mitgliedern beratungs- und beschlussfähig.
  2. Die Einladung soll den Mitgliedern und deren Stellvertretern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. Der Versand der Einladungen und Protokolle erfolgt durch die Stadt Memmingen (Amt 02, Inklusionsfachstelle).
  3. Die Beratungen des Behindertenbeirates sind grundsätzlich öffentlich. Nichtöffentlich ist zu beraten, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
  4. Am Ende der Beratungen können mit Stimmenmehrheit Anträge, Empfehlungen und Anregungen an den Stadtrat, seine Ausschüsse oder über den Oberbürgermeister an die zuständigen Dienststellen der Stadtverwaltung gerichtet werden.
  5. Über die Sitzungen wird ein Stichwortprotokoll geführt, das vom/von der Schriftführer/in, der/die nicht Mitglied des Beirats sein muss, sowie vom/von der Vorsitzenden unterzeichnet wird. Die stimmberechtigten Beiratsmitglieder und deren Stellvertreter erhalten  jeweils einen Abdruck des Protokolls.

IV. Schlussbestimmungen

  1. Soweit die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung nicht ausreichen, gilt die Geschäftsordnung des Stadtrates sinngemäß.
  2. Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.